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Ladungssicherung

Ladungssicherung im Transporter 

 
Die Polizei unterzieht bei einer routinemäßigen Verkehrs- kontrolle das Fahrzeug einem kritischen Blick. Sie überprüft dabei auch die Ladung. Die beförderte Fracht sowie Spann- ketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen müssen verkehrssicher verstaut und gegen Herabfallen besonders gesichert sein. Auch bei Vollbremsungen sowie plötzlichen Ausweichmanövern dürfen sie nicht verrutschen oder hin- und herrollen.

Wer die anerkannten Beladungsregeln (insbesondere VDI- Richtlinie 2700) vernachlässigt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Er bekommt bei einem Lkw im Normalfall ein Bußgeld von 60 Euro. Im Fall einer Gefährdung beträgt das Bußgeld 75 Euro. Zudem untersagt die Polizei oftmals die Weiterfahrt.

Straßenverkehrsordnung § 22 Abs. 1 (StVO), Ladung

Die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstau- en und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten

Straßenverkehrszulassungsordnung § 31 Abs.
2 (StVZO), Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Straßenverkehrsordnung § 23 Abs. 1 S1 und S2 (StVO), sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Im Visier der Staatsanwaltschaft

Immer wieder warnt die Polizei in Verkehrsdurchsagen vor Hindernissen auf der Fahrbahn. Oft sind verlorene Gegen- stände die Ursache. Kommt es durch verrutschte Ladung zu einem Sachschaden, bleibt es beim Ordnungswidrigkei- ten-Verfahren. Verletzen oder töten dagegen heruntergefal- lene Ladungsteile Personen, hat das strafrechtliche Folgen. Schnell wird der Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung laut. Bis zur Klärung der Umstände sitzen die Verantwortlichen oftmals in Untersuchungshaft. Hohe Geld- und Freiheitsstrafen drohen.

Wer verantwortlich ist

Verantwortlich für die Ladungssicherung und die zulässigen Höchstgewichte ist neben dem Fahrer auch der Verlader. Die Strafverfolgungsbehörden können beide bußgeld- rechtlich oder strafrechtlich belangen.

Hinweis: Der Fahrer hat die Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung, auch wenn er die Beladung nicht selbst vorgenommen hat. Übernimmt ein Fahrer ein vollständig beladenes und verplombtes Fahrzeug, muss er sich dagegen auf die Angaben des Verladers verlassen können. Dies gilt nur dann nicht, wenn klare Anzeichen vorliegen, dass etwas mit der Ladung nicht in Ordnung ist.

Staatsanwälte ermitteln auch in den Chefetagen: Über die Halterhaftung machen sie die Betriebsleitung verantwort- lich. Ist wiederum ein Fuhrparkleiter für die Überwachung der Fahrzeuge zuständig, muss er für Fehler geradestehen. Allerdings genügt der Halter bzw. Fuhrparkleiter in der Regel seiner Sorgfaltspflicht, wenn er die Fahrer bzw. Verlader sorgfältig aussucht und eindeutige Anweisungen gibt. Zudem muss er für entsprechende Schulungen sorgen sowie die erforderliche Sicherungsausrüstung bereitstellen.

Zurrschienen und Zubehör

Zurrschienen und Zubehör in verschiedenen Varianten erhältlich.
Abhängig von Ihrem Einsatzzweck und der Beschaffenheit des Fahrzeuges.

Wir beraten Sie hier gerne.