Ladungssicherung Gesetzgeber
Grundsatz aus der Rechtsprechung:
Es stellt keine, die Grenzen der Zumutbarkeit und Voraussicht überspannende Anforderung dar, die Ladung so zu sichern, dass diese Notbremsungen im Stadtverkehr gewachsen ist, die aufgrund der dort leicht auftretenden Gefahrensituationen, z.B. auch durch Fußgänger, nicht selten vorkommen und für eine Unfallvermeidung von großer Bedeutung sind.
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Wenn der Fahrer die rechtlichen Vorschriften zur Ladungssicherung aus den §§ 22 und 23 StVO nicht beachtet, kann er folgende Ordnungswidrigkeiten begehen:
Verstoß gegen §22 StVO:
§22 StVO fordert, dass die Ladung verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern ist. Eine konkrete Gefährdung anderer, z.B. durch den tatsächlichen Verlust der Ladung, wird dabei nicht voraus gesetzt! Selbst die abstrakte Möglichkeit, dass die Ladung im normalen Fahrbetrieb auf der Ladefläche verrutschen könnte, stellt bereits eine durch die Behörden verfolgbare Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar. Zum normalen Fahrbetrieb gehören auch Vollbremsungen, Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken.
Von einer ungesicherten Ladung geht eine latente Betriebsgefahr mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aus, da permanent die Möglichkeit besteht, dass die Ladung von der Ladefläche fällt oder verrutscht, wodurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Eine Ahndung eines Verstoßes gegen §22 StVO ist gegen den Fahrer nur möglich, wenn er bei der Beladung des Fahrzeugs selbst anwesend war. Er muss dabei eine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf den Beladevorgang gehabt haben.
Verstoß gegen §23 StVO:
Fährt ein Fahrer mit einer unvorschriftsmäßig gesicherten Ladung im öffentlichen Straßenverkehr, verstößt er gegen §23 StVO. Wenn er selbst geladen hat, zusätzlich auch gegen §22 StVO. In jedem Fall muss der Fahrer nach §23 StVO die Sicherheit der Beladung auch dann prüfen, wenn eine seiner Aufsicht unterstellte Person das Fahrzeug beladen hat. Er muss Notfalls die Führung des Fahrzeugs ablehnen.
In einem Kommentar zu § 23 StVO heißt es u.a., dass jeder Kraftfahrer wissen muss, dass eine ungleichmäßige Verteilung schwerer Lasten nicht nur die Lenkfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt.
Nicht nur vor Antritt der Fahrt muss der Fahrer die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeuges überprüfen, sondern auch während der Fahrt hat er sie zu überwachen.
Derjenige, der ein beladenes Fahrzeug von einem anderen zur weiteren Führung übernimmt, ist in gleicher Weise verantwortlich.
Eine Ahndung eines Verstoßes wegen mangelhafter Ladungssicherung nach § 23 StVO ist gegen den Fahrer nur möglich, wenn er bei der Beladung des Fahrzeugs nicht selbst anwesend war. Er hat somit keine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf den Beladevorgang gehabt.
Es ist sogar möglich, dass ein Fahrer eine Straftat begeht, wenn er die Ladung nicht ordnungsgemäß sichert und dann ein Mensch dadurch zu Schaden kommt. Fällt die Ladung z.B. während der Fahrt, bei einem Ausweichmanöver oder bei einer Vollbremsung vom Fahrzeug und wird dadurch ein Mensch verletzt oder gar getötet, wird ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wegen fahrlässiger Körperverletzung oder wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet