Heck-Fahrzeugtechnik  Am Beckers Busch 9  42799 Leichlingen

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Richtlinien

Unfallverhütungsvorschriften gehören zum Vorschriften- und Regelwerk der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Das staatliche Arbeitsschutzrecht wie das ArbSchG hat prinzipiell Vorrang. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, vergleiche § 3 ArbSchG. Entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sind ein Dienstwagen, ein Bus, ein Lkw zugleich Arbeitsmittel beziehungsweise Arbeitsplatz – ebenso wie ein Schreibtischarbeitsplatz – so dass die Arbeitsschutzbestimmungen in vollem Umfang greifen. Solange ein Fahrzeug dienstlich zum Einsatz kommt, ist es als Arbeitsmittel im Sinne des ArbSchG einzustufen mit der Folge, dass die entsprechenden Schutzvorschriften gelten. Völlig unerheblich ist, ob das Fahrzeug wie Pool- oder Servicefahrzeuge ausschließlich dienstlich eingesetzt wird oder ob es sich um einen individuell zugewiesenen Dienstwagen handelt, bei dem auch die Privatnutzung gestattet ist.
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs.1 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Als Fahrzeug ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen definiert, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. Der Begriff „Fahrzeuge“ umfasst daher Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen (wie Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge), Kraftomnibusse, Zugmaschinen, einspurige Kraftfahrzeuge (wie Krafträder) und deren Anhängefahrzeuge.
Neben dem Fuhrpark verantwortlich gibt es auch Vorschriften, die das Fahrpersonal unmittelbar betreffen. Nach § 36 DGUV Vorschrift 70 hat der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Er hat ferner festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, welche die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.
Daraus folgt, dass die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten rein dienstlich genutzten Fahrzeuge wie Pool- und Servicefahrzeuge sowie die Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit jedenfalls vom Fahrzeugbegriff der DGUV Vorschrift 70 erfasst sind.
Ausgenommen sind lediglich Privatfahrzeuge, selbst wenn diese zu dienstlichen oder geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden, vgl. § 1 Abs.2 Nr.12 DGUV Vorschrift 70.

Besonders fuhrparkrelevant sind im Rahmen der UVV Fahrzeuge:
Warnwestenpflicht (Warnkleidung, §§ 31, 56 Abs.6 DGUV Vorschrift 70)
Fahrzeugprüfung durch Sachkundige (§ 57 DGUV Vorschrift 70)
Ladungssicherung (Be- und Entladen, § 37 Abs.4 DGUV Vorschrift 70)
Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal (Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen, § 36 DGUV Vorschrift 70)